Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

Für alle mit der Labor Dr. Matt AG – nachfolgend Auftragnehmerin – abzuschliessenden bzw. abgeschlossenen, laufenden und künftigen Geschäfte gelten ausschliesslich die folgenden Bedingungen, sofern die Vertragsparteien keine abweichende Regelung treffen. Sind oder werden einzelne der aufgeführten Bestimmungen ganz oder zum Teil unwirksam, so hat dies bezüglich der Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keine Bedeutung.

Ohne schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin können keine abweichenden Bedingungen in das Vertragsverhältnis aufgenommen werden.

Mit der Erteilung des Auftrages wird die ausschliessliche Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber anerkannt.

2. Vertragsabschluss

Die Beauftragung der Auftragnehmerin durch die Auftraggeberin hat in der Regel schriftlich zu erfolgen. Fehlt eine schriftliche Auftragserteilung, so gilt die von der Auftragnehmerin protokollierte mündliche bzw. telefonische Auftragserteilung.

Vom Auftraggeber schriftlich oder mündlich erteilte Auftragsänderungen sowie die Stornierung von Aufträgen werden nur wirksam, wenn sie von der Auftragnehmerin bestätigt worden sind. Bis zum Stornierungszeitpunkt angefallene Kosten sind der Auftragsnehmerin vollumfänglich zu erstatten.

3. Lieferfristen

Sofern der Auftraggeber mit der Auftragnehmerin nicht etwas anderes vereinbart, beträgt die Lieferfrist für Standardanalysen im Normalfall acht bis zehn Arbeitstage, für Expressanalysen einen bis fünf Arbeitstage. Für Expressanalysen wird in der Regel kein Preiszuschlag berechnet.

Die Lieferfrist beginnt zu laufen, sobald der Auftraggeber der Auftragnehmerin alle zur Auftragserfüllung notwendigen Unterlagen und Materialien zur Verfügung gestellt hat. Bei Analysen, die besondere Materialien und/oder Chemikalien zur Durchführung benötigen, beginnt die Lieferfrist erst ab deren Eingang bei der Auftragnehmerin.

Sollte die Auftragnehmerin durch höhere Gewalt (z.B. Ausfall der Analysengeräte oder Personalausfall) an der fristgerechten Erfüllung des Auftrags gehindert werden, so ist sie an die vereinbarte Lieferfrist nicht gebunden. In einem solchen Fall wird die Auftraggeberin umgehend über die Verzögerung informiert. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen werden ausgeschlossen.

4. Probenahme

Die Probeentnahme und der anschliessende Transport der Proben zur Auftragnehmerin obliegt dem Auftraggeber, sofern dieser nicht ausdrücklich die Auftragnehmerin damit beauftragt.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise basieren auf den jeweils anfallenden Lohn- und Materialkosten und können der Preisentwicklung jederzeit angepasst werden. Alle Preisangaben sind ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer zu verstehen.

Die Rechnungen sind durch den Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen rein netto ab Fakturierungsdatum zu begleichen.

6. Methodik / Haftung

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber für die sorgfältige und dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende Erbringung der vereinbarten Leistungen. Die Analysenergebnisse beziehen sich jeweils ausschliesslich auf die untersuchten Proben.

Auf selbstentwickelte Analysenverfahren hat der Auftraggeber nur dann einen Anspruch, wenn die Entwicklung auf seinen Auftrag hin und gegen Verrechnung erfolgte. Nähere Angaben zu den Kenndaten der verwendeten Analysenverfahren stehen dem Auftraggeber auf Anfrage jedoch jederzeit zur Verfügung.

Für die von der Auftragnehmerin erstellten Analysenbefunde sowie für die sich aus deren Verwendung allenfalls ergebenden Schäden wird jede Haftung ausdrücklich abgelehnt. Sollten mit eingereichten Proben besondere Risiken verbunden sein, hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin schriftlich darauf hinzuweisen und die Proben entsprechend zu kennzeichnen. Fehlt ein entsprechender Hinweis und/oder eine entsprechende Kennzeichnung, haftet der Auftraggeber für hieraus entstehenden Sach- oder Personenschaden.

7. Konformitätsbewertung

Sofern vom Auftraggeber nicht ausdrücklich gewünscht und auf dem Analysenauftrag entsprechend vermerkt, erfolgt im Analysenbericht keine Konformitätsbewertung.

8. Probenlagerung und Archivierung

Proben werden in der Regel frühestens nach 30 Tagen nach Untersuchungsabschluss entsorgt, sofern der Auftraggeber mit der Auftragnehmerin nicht eine längere Rückstellung vereinbart. Für Probenrückstellmuster ist der Auftraggeber zuständig.

Sofern vertraglich keine andere Vereinbarung erfolgt, werden Analysenberichte während zehn, die dazugehörigen Rohdaten während zwei Jahren archiviert. Für GMP-Analysen beträgt die Archivierungsdauer für Rohdaten ebenfalls zehn Jahre, sofern einzelvertraglich nicht eine längere Archivierungsfrist vereinbart wird.

Nach Ablauf der Archivierungsdauer werden alle Unterlagen und Materialien datenschutzkonform entsorgt.

9. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, allfällige Geschäftsgeheimnisse, von denen sie aufgrund der Vertragsbeziehung Kenntnis erhalten haben, vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung besteht auch nach einer Beendigung der Vertragsbeziehung fort.

Ohne anderslautende schriftliche Anweisung des Auftraggebers werden Analysenresultate keiner Drittperson mitgeteilt.

10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf alle zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin bestehenden Rechtsverhältnisse ist ausschliesslich liechtensteinisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist LI-9490 Vaduz.

 

Schaan, Mai 2022

 

 

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